Bürohund
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Bürohund gefällig?

Die Gesetzeslage zu Tieren am Arbeitsplatz

In einer Studie von 2012 an der Virginia Commonwealth University verzeichnete der Forscher Randolph T. Barker bei Arbeitnehmenden, die einen Hund mit zur Arbeit nahmen, ein geringeres Stresslevel. Das spricht dafür, dass der Hund sich positiv auf die Mitarbeitenden auswirkt. Er kann auch die Motivation steigern und zu besseren Leistungen führen.

Auch wenn der Bürohund für Arbeitnehmende und Arbeitgebende Vorteile haben kann, sind Hunde am Arbeitsplatz nicht generell erlaubt. Es hängt von der Entscheidung des Arbeitgebenden ab, ob der Hund mitgebracht werden darf.

Hunde im Büro – erlaubt oder verboten?

Rechtliche Grundlage für Hunde am Arbeitsplatz ist die Gewerbeordnung, Paragraf 106. Sie enthält keine expliziten Regelungen für oder gegen Hunde, doch es ist klar geregelt, dass Arbeitgebende das Hausrecht haben. Er oder sie muss also entscheiden, ob Mitarbeitende einen Hund mit zur Arbeit bringen dürfen oder nicht. Wer seinen Vierbeiner mit ins Büro bringen möchte, muss also zuvor eine Erlaubnis des oder der Arbeitgebenden einholen.

Es ist sinnvoll, dass Arbeitgebende in einer Betriebsvereinbarung festhalten, ob Hunde im Büro erlaubt oder verboten sind. Regelungen zur Mitnahme von Hunden können auch im Arbeitsvertrag getroffen werden. Arbeitgebende können die Erlaubnis an verschiedene Bedingungen binden:

  • Hygiene
  • Sauberkeit
  • Sicherheit, beispielsweise mit einem Maulkorb
  • Gesundheit, vor allem mit Impfungen und Entwurmung
  • Erziehung

Arbeitgebende können auch Einschränkungen bezüglich der Größe und Rasse von Hunden vornehmen. Sogenannte Listenhunde haben ein höheres Gefahrenpotenzial und können von der Mitnahme ins Büro ausgeschlossen werden.

Bürohund mitnehmen? Schriftliche Erlaubnis einholen - wichtig für Beweisführung bei Problemen und als Grundlage für mögliche Maßnahmen seitens der Arbeitgebenden.
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Welche Hunde als Listenhunde gelten, unterscheidet sich je nach Bundesland. In den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Kampfhundeverordnungen.

Grundsatz der Gleichbehandlung

Erlauben Arbeitgebende einem oder einer Mitarbeitenden die Mitnahme eines Hundes ins Büro, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Arbeitgebende verstoßen gegen diesen Grundsatz, wenn sie anderen Mitarbeitenden mit einem ähnlichen Job verbieten, den Hund mitzubringen.

Auch hier gelten Ausnahmen. Darf eine Mitarbeiterin ihren Hund mitbringen, können Arbeitgebende das anderen Mitarbeitenden verbieten, wenn deren Hund aggressiv ist, Mitarbeitende anspringt oder ins Büro uriniert.

Schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebenden

Wer seinen Hund mit ins Büro nehmen möchte, sollte in jedem Fall die Arbeitgebenden um eine Erlaubnis oder ein Verbot in schriftlicher Form bitten. So ist eine Beweisführung möglich, wenn es zu Problemen kommt. Verbieten Arbeitgebende die Mitnahme des Hundes und dürfen andere Mitarbeitende Hunde mitbringen, dient das Verbot als Beweis. Auch für den oder die Arbeitgebenden dient das schriftliche Verbot als Beweis, wenn er der oder dem Arbeitnehmer*in eine Abmahnung erteilt oder die Kündigung ausspricht.

Sprechen sachliche Gründe gegen die Mitnahme des Hundes und haben Arbeitgebende zuvor erlaubt, den Hund mitzubringen, können sie die Erlaubnis jederzeit widerrufen. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn der einst unkomplizierte, gehorsame Hund plötzlich aggressiv wird oder durch lautes Gebell stört.

Haben die Arbeitgebenden die Mitnahme von Hunden verboten und widersetzt sich ein Mitarbeiter diesem Verbot, können die Arbeitnehmenden ihn abmahnen oder eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Tipp: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser bei der Mitnahme von Hunden ein Mitspracherecht. Rechtliche Grundlage dafür ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Paragraf 87.

Was bei der Mitnahme eines Hundes zu berücksichtigen ist

Auch wenn Arbeitgebenden die Mitnahme von Hunden ins Büro erlauben, müssen zuvor einige Fragen geklärt werden. Es ist sinnvoll, folgende Aspekte mit den Mitarbeitenden der jeweiligen Abteilung zu besprechen:

Bevor Hunde ins Büro dürfen, sollten Arbeitgebende Aspekte klären - von Mitarbeitendenängsten bis zur Haftung.
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  • Haben Mitarbeitende Angst vor Hunden?
  • Leiden Mitarbeitende unter Allergien?
  • Kann es zu Stresssituationen kommen, beispielsweise, wenn der Hund Mitarbeitende anspringt oder häufig bellt?
  • Welche Bereiche darf der Hund nicht betreten?

Arbeitgebende können Nachweise von den Arbeitnehmenden verlangen, beispielsweise den Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung oder von Impfungen. Auch ein ärztliches Attest über die Gesundheit des Hundes kann gefordert werden.

Haftung bei Schäden durch den Bürohund

Erlauben Arbeitgebende die Mitnahme von Hunden und gilt der Hund als unproblematisch, lässt sich dennoch nicht völlig ausschließen, dass der Hund:

  • Firmeneigentum beschädigt
  • Eigentum von Mitarbeitenden beschädigt
  • Mitarbeitende verletzt
  • Mitarbeitende anspringt, die dann durch einen Sturz schwere Verletzungen erleiden

Für alle diese Schäden haftet der oder die Hundehalter*in. Es ist daher wichtig, eine Hundehaftpflichtversicherung mit Deckungssummen in ausreichender Höhe abzuschließen. Gerade bei Personenschäden kommt es auf entsprechend hohe Deckungssummen an.

Bestimmungen für die Mitnahme von Hunden

Neue Bestimmungen für die Mitnahme von Hunden gelten, wenn es sich um Assistenzhunde handelt.

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Eine Neufassung des Teilhabestärkungsgesetzes regelt die Mitnahme von Assistenzhunden ins Büro. Es legt auch fest, unter welchen Bedingungen Hunde als Assistenzhunde gelten.

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Maria Lengemann

Mitarbeitende mit einer Behinderung sind mitunter auf einen Assistenzhund angewiesen. Arbeitgebende dürfen zwar die Mitnahme von Hunden verbieten, doch Assistenzhunde sind von diesem Verbot ausgenommen. Assistenzhunden darf der Zugang zu allen Anlagen und Einrichtungen am Arbeitsplatz nicht verboten werden.

Eine Neufassung des Teilhabestärkungsgesetzes regelt die Mitnahme von Assistenzhunden ins Büro. Es legt auch fest, unter welchen Bedingungen Hunde als Assistenzhunde gelten.

Bei den Assistenzhunden unterscheidet der Gesetzgeber fünf Typen:

  • Blindenführendenhunde
  • Signalhunde als Gehörlosenhunde, die Menschen mit Hörbeeinträchtigung Berührungen als Signale geben
  • medizinische Signalhunde, beispielsweise für Diabetiker*innen, die bei gesundheitsgefährlichen Veränderungen warnen
  • Servicehunde, beispielsweise für Rollstuhlfahrende
  • Kombinationshunde für Menschen mit Mehrfachbehinderung

Alle diese Assistenzhunde müssen eine Ausbildung absolvieren. Das Gesetz will künftig die Qualitätsstandards für die Ausbildung festlegen.