Erweiterte Zusammenarbeit;  Gesetzentwurf für Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
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Erweiterte Zusammenarbeit

Gesetzentwurf für Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz

Heute diskutiert der Bundestag den Entwurf eines "Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes“ (Drucksache 19/8752) der Bundesregierung. Ziel der Vorlage des Bundesinnenministeriums ist es, Registrierung und Datenaustausch zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken zu verbessern. Dafür sollen Bundesbehörden mit Landes- und kommunalen Einrichtungen stärker kooperieren und einheitlichere Standards gelten.

Die Bundesregierung will das Ausländerzentralregister (AZR) fortentwickeln. Der Entwurf zielt darauf, die Organisation und Steuerung verschiedener Behörden zu verbessern, wenn die Schutzsuchenden bereits auf Länder und Kommunen verteilt sind. Zudem sollen künftig u. a. Maßnahmen greifen, die zur Sicherheit sowie für eine bessere Steuerung freiwilliger Ausreisen und Rückführungen dienen.

“Grundpersonalien“ einfacher teilen

So sollen etwa auch Jugendämter, Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden sowie das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen automatisierte Daten aus dem AZR abrufen können. Laut Gesetzesvorlage könnten auch andere öffentliche Stellen einfacher an „Grundpersonalien“ aus dem Register gelangen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 

An Stelle von Einzelpersonen sollen nun Organisations-einheiten dafür authentifiziert werden, "Grundpersonalien" einsehen zu können.

AZR zentrales Instrument

Das AZR ist das wichtigste Instrument des Asyl- und Flüchtlingsmanagements in einem komplexen, über zahlreiche Ressortgrenzen und Verwaltungsebenen hinwegreichenden Verwaltungsprozess. Mit Inkrafttreten des Datenaustausch-verbesserungsgesetzes von Februar 2016 ist das AZR zum Kerndatensystem geworden

Zugriffsrechte nicht mehr nur für Einzelpersonen

Bislang dürfen Daten im automatisierten AZR-Verfahren aber nur von Personen vorgenommen werden, die vom Leiter der abrufenden Stelle hierzu „besonders ermächtigt“ worden sind. Die Verwaltung der Zugriffsrechte erfolgt zudem zentral im Register. Dies hat sich im Falle von Krisensituationen, Abwesenheiten oder Aufgabenveränderungen als unflexibel erwiesen. An Stelle von Einzelpersonen sollen mit der Gesetzesänderung nun Organisationseinheiten dafür authentifiziert werden können. Trotzdem muss es weiterhin eine „für den Datenabruf verantwortliche Person“ innerhalb der Behörde geben, die aufgrund Grundlage von Protokollen ermittelt werden kann.

Ungleiche Standards machen den Austausch von Informationen zwischen öffentlichen Stellen weiterhin oft schwierig.
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Datenaustauschformat „XAusländer“

Um die Datenqualität beim Zugriff auf das Register zu steigern, soll das öffentliche Datenaustauschformat „XAusländer“ für die gesamte Kommunikation mit dem AZR verbindlich festgelegt werden. „XAusländer“ wird schon heute für bestimmte Schnittstellen des AZR genutzt. Hierdurch können Daten über standardisierte Schnittstellen an öffentliche Einrichtungen übermittelt und ohne weiteren Aufwand verarbeitet werden.

Erkenntnisse der Bundespolizei berücksichtigen

Im Zuge technisch automatisierter Sicherheitsabgleiche ergebe sich zudem die Möglichkeit, die Erkenntnisse der Bundespolizei für die Prüfung von Sicherheitsbedenken zu berücksichtigen, so der NKR. Vorgesehen ist darüber hinaus, den Sicherheitsabgleich auch bei Drittstaatsangehörigen im asylrechtlichen Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren durchzuführen. Ebenso soll es Abgleiche geben bei Übernahmeersuchen eines anderen Mitgliedstaates und bei Neuansiedlungsverfahren, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahren von Drittstaatsangehörigen und Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern.  

Wann war was? Der Normenkontrollrat (NKR) fordert dazu auf, die Datenbanken zu einer vollständigen, qualitativ hochwertigen Verlaufsdokumentation auszubauen.
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Über „30-Kilometer-Grenzraum“ hinaus

Die Bundespolizei soll außerdem die Erlaubnis erhalten, auch außerhalb des bisher festgelegten „30-Kilometer-Grenzraums“ in ihren anderen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichen "erkennungsdienstlich“ aktiv zu werden. Dazu gehören etwa Bahnhöfe. So soll auch sichergestellt werden, dass mit der Registrierung etwaige automatisierte Sicherheitsüberprüfungsverfahren frühzeitiger anlaufen können.

Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, bei denen eine Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt, sollen weitere Daten im AZR gespeichert werden, "um eine eindeutige Identifizierung zur Vorbereitung von Abschiebungen sicherzustellen", heißt es.

Allen betroffenen Behörden soll über den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens inkl. der Rechtsmittelverfahren tagesaktuell und unmittelbar Auskunft erteilt werden.

NKR mahnt weitere Maßnahmen an

Mit dem Gesetz werde die während des Flüchtlingszustroms 2015/2016 begonnene Konsolidierung und Weiterentwicklung  des AZR zu einer Informationsplattform für alle beteiligten Behörden vorangetrieben, erklärte der Normenkontrollrat (NKR). Das Regelungsvorhaben leiste damit einen „lange überfälligen“ Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung. „Daran sollten weitere Maßnahmen anknüpfen, die dazu beitragen, die Qualität der im AZR enthaltenen Informationen, d.h. ihre Eindeutigkeit, Vollständigkeit und Aktualität, zu verbessern, so der NKR. Ein ähnlicher Regelungsentwurf war Ende der letzten Legislaturperiode gescheitert.  

Vollständige und hochwertige Verlaufsdokumentation erreichen

Nach Abflauen der akuten Krise  gelte es, das AZR zur einer vollständigen, qualitativ hochwertigen Verlaufsdokumentation auszubauen. Allen betroffenen Behörden müsse über den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelverfahren tagesaktuell und unmittelbar Auskunft gegeben werden.