teaserbild

Das Amtsgericht Heilbronn macht ernst: Wenn sich Bewährungsstrafen nicht bewährt haben!

Na, da war die Aufregung aber groß! Da wurde doch tatsächlich einmal nicht, wie ansonsten in vergleichbaren Fällen gängige Praxis, eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, sondern deren Vollstreckung angeordnet! Wo es so etwas gibt? Beim Amtsgericht Heilbronn!

Die einen Kommentatoren waren der Auffassung, dass die Justiz über das Ziel hinausschieße und der Staat nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen solle. Andere riefen: „Endlich!“, viel zu lange habe die Strafjustiz dem Treiben der selbsternannten Klimaaktivisten mit zu großer Geduld zugeschaut.
 

Was war geschehen?
 

Verhandelt hatte das Gericht gegen insgesamt fünf Klebeaktivisten der Gruppierung „Letzte Generation“. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Nötigung!

Dabei ist das Gericht bei der Urteilsfindung sehr differenziert vorgegangen, denn gegen drei Angeklagte verhängte es (nur) Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen in unterschiedlicher Höhe. Gegen die beiden anderen Angeklagten verhängte es jedoch Freiheitsstrafen von zwei bzw. drei Monaten OHNE Bewährung. Dies sei erforderlich zur „Einwirkung auf die Täterpersönlichkeit“. Rustikal formuliert: Durch Bewährungsstrafen lassen die sich doch sowieso nicht beeindrucken. Was auch stimmen dürfte, denn stolz verkündete die Letzte Generation in einem Post vom gleichen Tag: „Aus dem Gerichtssaal auf die Straße: Die Menschen, die heute erstmals Haftstrafen erhielten, unterbrechen gerade erneut den Verkehr!“ Drastischer kann man seine Ignoranz gegenüber der Justiz kaum zum Ausdruck bringen.

Während die Reaktion der Letzten Generation kaum überraschen dürfte, war das öffentliche Echo umso überraschender; als gäbe es eine Art Gewohnheitsrecht, dass Freiheitsstrafen - sieht man einmal von schweren Straftaten oder gar Kapitalverbrechen ab - immer zur Bewährung ausgesetzt werden müssten. ,,Wieso macht der Rechtsstaat plötzlich ernst?", dürften sich nicht Wenige gefragt haben.

Auch hier erleichtert ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung. Dieser Blick richtet sich zunächst auf § 47 StGB, dessen Absatz 1 lautet: „Eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter (….)unerlässlich machen.“ Durch sein Verhalten NACH der Aburteilung hat zumindest ein Täter öffentlich dokumentiert, dass das Gericht mit seiner Prognose richtig gelegen hat.

Hinzu kommt: Die beiden zu einer (kurzen) Freiheitsstrafe Verurteilten standen bereits in der Vergangenheit wegen ähnlicher Delikte vor Gericht, ohne dass dies ihre Einsichtsfähigkeit in irgendeiner Weise geschärft hätte. Vermutlich gingen sie auch diesmal davon aus, dass das Gericht eher mit Nachsicht und Milde reagieren würde, als durch die konsequente Anwendung des geltenden Rechts.

So kann man sich irren.