Der Einsatz von Videotechnik: Keine Wunderwaffe, aber zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sehr wirksam
Nun fällt es auch unter die Meinungsfreiheit, etwas zu behaupten, was sachlich schlicht unzutreffend ist – solange die Straftatbestände Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung etc. nicht tangiert werden, aber so komplett faktenfrei sollte man dann doch nicht argumentieren. Jedenfalls dann nicht, wenn man Wert darauf legt, dass die eigene Meinung von Dritten ernst genommen wird.
In diese Kategorie gehört auch die Behauptung (gezielte) Videoüberwachung (an Kriminalitätsschwerpunkten) sei nutzloser Aufwand. „Bringt ja nix, dann suchen sich die Täter eben andere Tatorte“. Ganz verwegen ist auch die Behauptung, hierdurch sei der Weg in den Überwachungsstaat schnurgerade geebnet, obwohl es gerade NICHT um flächendeckende Überwachung nach dem „Vorbild“ London geht, sondern nur um punktuelle, ganz gezielte.
Interessant ist, dass dabei die ganz verschiedenen Formen der Videobeobachtung ständig vermischt werden. Als gäbe es nur eine Variante.
Zu unterscheiden ist:
1. Die Videobeobachtung, bei der die Kamera nur ein Hilfsmittel ist. Aufzeichnungen finden hier nicht statt.
2. Die Aufzeichnung UND (kurzfristige) Speicherung von Bildern zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Beweissicherung.
3. Die Kombination beider Varianten. In der Regel wird nur beobachtet, es sei denn die Kontrollperson entdeckt ein Ereignis was strafrechtlich relevant sein könnte. Erst dann wird aufgezeichnet. Bestätigt sich der Verdacht, werden die Bilder gespeichert, wenn nicht gelöscht.
Voraussetzungen ganz grundsätzlich:
Nur an Gefahren- oder Kriminalitätsschwerpunkten, nicht durch die Polizei alleine, nur in Abstimmung mit den jeweiligen Kommunen, streng nach Rechtslage und nie geheim.
Bleibt die Frage: „Schön und gut. Aber auch wirksam?“
Nur ein einziges Beispiel: Als Weihnachten 2016 sieben jugendliche und heranwachsende Täter in der Berliner U-Bahn einen schlafenden Obdachlosen anzündeten, gelang der rasche Fahndungserfolg nur Dank der Videoüberwachung des Tatraumes.
Auch die Wissenschaft beugt sich seit Jahren über das Thema „Effektivität“. Forschungsergebnisse sowohl aus GB als auch aus den USA belegen ganz eindeutig die Wirksamkeit dieser Maßnahme.
Auch bei uns in Deutschland gab es schon vor Jahren entsprechende, wissenschaftlich begleitete und evaluierte Auswertungen, mit identischen Ergebnissen.
Allerdingst lässt sich nicht jedes deliktische Verhalten dadurch in gleicher Weise verhindern oder aufklären, so gibt es z.B. räumliches Ausweichverhalten im Sektor Drogenkriminalität.
Vor allem aber kann Video kein Ersatz für eine angemessene Personalausstattung der Polizei sein! Personal lässt sich dadurch nicht sparen. Ziel aller Bemühungen kann es ja nicht sein „Filme zu drehen“, es geht ausdrücklich – und ausschließlich – um die Bekämpfung von Kriminalität. Und dafür brauchen wir die klugen Köpfe bei der Polizei.