Aber das, was sich relativ schlicht anhört, verursacht bei unseren Ermittlungsbehörden einen sehr komplizierten und komplexen Arbeitsaufwand, denn die Täter gehen mit großer Raffinesse und krimineller Energie vor, um diese Spuren zu verwischen.
Deshalb brauchen die zuständigen Stellen neben dem richtigen rechtlichen Instrumentenkasten auch ein hohes Maß an Qualifikationen und Erfahrungen bei den zuständigen Behörden und nicht zuletzt eine reibungslose Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden.
Der Geldwäsche-Paragraph
Die zentrale Vorschrift im Strafgesetzbuch, der § 261 StGB (Geldwäsche) ist für juristische Feinschmecker eine wahre Delikatesse: Sehr umfangreich, sehr detailreich und insbesondere der Absatz IX, Ziffer 2 ist auf Grund seiner zahlreichen Querverweise nicht leicht zu lesen, geschweige denn zu verstehen. Im Kern geht es darum, dass es der Staat unter Strafe stellt, wenn illegal erwirtschaftetes Geld oder illegal erworbene Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden.
Dieses Geld kann zum Beispiel aus Erpressungen, illegalem Glücksspiel oder dem Drogenhandel stammen. Alles Fälle, in denen der Empfänger der Waren oder der Anbieter von Leistungen wohl kaum formvollende Rechnungen inklusive Name und Anschrift des Kunden, Steuernummer und UmsatzID, eine fortlaufende Rechnungsnummer und dergleichen ausstellen wird und auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Die Zahlungen erfolgen auch nicht von Konto zu Konto sondern: Cash!
Für die Ermittlungsbehörden geht es auch nicht „nur“ darum, das Einschleusen illegaler Finanzströme in den legalen Wirtschaftskreislauf zu unterbinden. Durch die Möglichkeit staatlicherseits, illegal gebildetes Vermögen „abzuschöpfen“, werden die dem zugrunde liegenden rechtswidrigen Aktivitäten nachhaltig gestört, weil diese „Geschäfte“ nicht mehr rentabel sind.
Fehlende Zugriffsmöglichkeiten
Die Regierungskommission „Mehr Sicherheit für NRW“ hat sich diesem Thema ausführlich gewidmet und dabei auch Handlungsbedarf diagnostiziert, insbesondere als Folge der Kompetenzverlagerung weg vom BKA und den LKÄ hin zur „Financial Intelligence Unit“ des Zolls. Beklagt werden in dem Bericht der Kommission „die fehlende Zugriffsmöglichkeit auf die wichtigen polizeilichen Informationssysteme, denn für die Bewertung einer Verdachtsmeldung (etwa einer Bank oder Sparkasse) müsse geklärt werden, ob die beteiligten Personen bereits in Erscheinung getreten sind.
In diesem Kontext wird sehr häufig darauf hingewiesen, dass Geldströme durch bargeldloses Zahlen effizienter überwacht werden könnte als durch Barzahlungen.
Obergrenze für Bargeldzahlungen?
Aber deshalb das Bezahlen mit Bargeld gleich ganz oder ab einer bestimmten Summe gesetzlich verbieten? So beabsichtigt die EU ein Bargeldlimit einzuführen, das bei 10.000 Euro liegen soll. Nicht nur Bundesbankvorstand Johannes Beermann sieht diese Pläne sehr kritisch. Er zweifelt nicht an der Notwendigkeit, Geldwäsche konsequent zu bekämpfen, er fragt sich aber „ob eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro hierfür das geeignete Mittel ist, oder ob man hierdurch nicht bei den Bürgerinnen und Bürgern den Eindruck erweckt würde, dass Bargeldzahlungen als solche anrüchig seien“.
Zugegeben, ich selber habe noch nie Güter oder Dienstleistungen in einem Wert von 10.000 Euro und mehr bar bezahlt, aber verständlich sind derartige Bedenken durchaus.
Die erwähnte Kommission hat sich zwar ausdrücklich gegen die Einführung einer Bargeldobergrenze und erst recht gegen eine generelle Abschaffung des Bargeldverkehrs ausgesprochen, kann sich aber bei zwei Fällen die Pflicht zur bargeldlosen Zahlung vorstellen: Beim gewerblichen KfZ-Handel oder bei Immobiliengeschäften.
Wichtig zu wissen: Schon heute gilt: kostet ein KfZ mehr als 10.000 Euro und wird es bar bezahlt (was relativ häufig vorkommt), ist dies auch in Deutschland seit 2017 nur noch nach Vorlage eines Ausweises möglich. Experten bezweifeln allerdings, ob dies alleine Geldwäsche tatsächlich deutlich erschwert.
Der Autor ist Kongresspräsident des GDÖS – Berliner Kongress für wehrhafte Deomkratie. Von 1994 bis 2017 war Wolfgang Bosbach Mitglied des Deutschen Bundestages und dort unter anderem von 2000 bis 2009 stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU Bundestagsfraktion für den Bereich Innen- und Rechtspolitik und von 2009 bis 2015 Vorsitzender des parlamentarischen Innenausschusses.